Hinsch | Digitalberatung

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Oktober 2026 · Maximilian Hinsch, Hinsch | Digitalberatung, Haydnstraße 32a, 22761 Hamburg

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Maximilian Hinsch, Hinsch | Digitalberatung, Haydnstraße 32a, 22761 Hamburg („Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern („Auftraggeber“).
  2. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
  4. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in einer Leistungsbeschreibung oder in einem Auftragsverarbeitungsvertrag gehen diesen AGB vor.
  5. Jedes Angebot nennt die Fassung dieser AGB, die für den jeweiligen Vertrag gilt.
  6. „Textform“ im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail.

§ 2 Leistungen und Vertragstypen

  1. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen der Digitalberatung und Prozessautomatisierung. Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung.
  2. Je nach Leistung gelten folgende Vertragstypen:
    1. Beratung und Analyse (z. B. Prozessaufnahme, Konzeption, Reifegrad-Analyse, Workshops): Dienstvertrag. Geschuldet ist die sorgfältige und fachgerechte Leistungserbringung, kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
    2. Implementierung (z. B. Einrichtung von Automatisierungen, Schnittstellen und Integrationen nach vereinbarter Leistungsbeschreibung): Werkvertrag. Es gelten ergänzend die Regeln zu Abnahme und Mängeln in § 7.
    3. Retainer (laufende Weiterentwicklung, Betreuung und Störungsbehebung): Dienstvertrag mit den ergänzenden Regeln in § 8. Einzelne darin umgesetzte Automatisierungen werden nach § 7 abgenommen, wenn dies für das jeweilige Backlog-Element vereinbart ist.
    4. Schulungen und Einweisungen: Dienstvertrag.
  3. Das Angebot weist aus, welchem Leistungstyp eine Leistung zugeordnet ist. Fehlt eine Zuordnung, gilt die Leistung als Beratung (Abs. 2 Nr. 1), soweit sie nicht auf die Herstellung eines konkret beschriebenen Ergebnisses gerichtet ist.
  4. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Zeitersparnis, Umsatz- oder Gewinnsteigerung) ist nur geschuldet, wenn er im Angebot ausdrücklich als Garantie bezeichnet ist. Prognosen und Beispielrechnungen sind keine Garantie.
  5. Der Auftragnehmer darf qualifizierte Subunternehmer einsetzen. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber für deren Leistung verantwortlich. Haben Subunternehmer Zugang zu personenbezogenen Daten, gilt § 13 Abs. 2.
  6. Der kostenlose Reifegrad-Check ist eine unverbindliche Erstanalyse und begründet keine Leistungspflichten. Für Schäden aus dem Reifegrad-Check haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; § 10 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind 14 Tage ab Ausstellungsdatum verbindlich, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist.
  2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb dieser Frist in Textform oder durch digitale Signatur annimmt.
  3. Leistungsbeschreibung, Zeitplan und Preis im Angebot sind abschließend. Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) werden in Textform vereinbart. Der Auftragnehmer teilt vorab mit, wie sich ein Change Request auf Vergütung und Zeitplan auswirkt.
  4. Bis zur Einigung über einen Change Request arbeitet der Auftragnehmer auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung weiter, soweit das sinnvoll möglich ist.

§ 4 Vergütung und Zahlung

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb Deutschlands gelten die umsatzsteuerlichen Regeln des Leistungsorts (z. B. Reverse-Charge-Verfahren).
  2. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, gilt folgender Zahlungsplan:
    1. Festpreisprojekte: 50 % bei Vertragsschluss, 50 % nach Abnahme. Bei Projekten mit mehreren Meilensteinen kann das Angebot eine Zahlung je Meilenstein vorsehen.
    2. Retainer: monatlich im Voraus zum Monatsersten.
    3. Leistungen nach Aufwand: monatlich nachträglich auf Grundlage eines Tätigkeitsnachweises.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Ist eine fällige Zahlung mehr als 14 Tage überfällig, darf der Auftragnehmer die weitere Leistung nach vorheriger Ankündigung in Textform bis zum Zahlungseingang zurückhalten. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
  5. Kosten für Software, Plattformen und Dienste Dritter (z. B. n8n, KI-Schnittstellen, Branchensoftware) trägt der Auftraggeber unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Anbieter (§ 6). Sie sind in der Vergütung nicht enthalten, sofern das Angebot nichts anderes ausweist.
  6. Reisekosten und Spesen für Vor-Ort-Termine werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern das Angebot keine Pauschale vorsieht. Fahrten mit dem Pkw werden mit 0,50 € je Kilometer berechnet.
  7. Sagt der Auftraggeber einen fest vereinbarten Vor-Ort-Termin oder Workshop ab, ist die Absage bis 14 Tage vor dem Termin kostenfrei. Bei späterer Absage bis drei Werktage vor dem Termin kann der Auftragnehmer 50 %, danach 100 % der auf diesen Termin entfallenden Vergütung verlangen. Bereits angefallene, nicht stornierbare Reisekosten werden erstattet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
  8. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder unvollständiger Leistung. Das Recht, wegen solcher Gegenforderungen Zahlungen zurückzuhalten, bleibt unberührt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle Informationen, Zugänge, Daten und Ansprechpartner zur Verfügung, die für die Leistung erforderlich sind. Er benennt eine Ansprechperson, die Entscheidungen treffen und Zwischenergebnisse freigeben darf.
  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er die Daten und Systeme, die er für die Automatisierung bereitstellt, rechtmäßig nutzen und dem Auftragnehmer zugänglich machen darf.
  3. Vor dem produktiven Einsatz testet der Auftraggeber jede Automatisierung in einer gemeinsam vereinbarten Testphase mit realistischen Testfällen.
  4. Automatisierungen, die Zahlungen auslösen, Rechnungen, Abrechnungen oder Mahnungen erzeugen oder Nachrichten an Kunden, Mieter, Eigentümer oder sonstige Dritte versenden, laufen in den ersten vier Wochen nach Inbetriebnahme mit einem Freigabeschritt durch den Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist. Danach empfiehlt der Auftragnehmer stichprobenartige Kontrollen; ihre Durchführung liegt beim Auftraggeber.
  5. Der Auftraggeber sichert seine Daten regelmäßig und in einer dem Wert der Daten angemessenen Form, mindestens vor jeder Inbetriebnahme einer neuen Automatisierung.
  6. Der Auftraggeber meldet erkannte Fehler und Störungen unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Nachweisbarer Mehraufwand kann zu den vereinbarten Sätzen berechnet werden; der Auftragnehmer kündigt dies vorher in Textform an.

§ 6 Drittanbieter-Plattformen und Zugänge

  1. Die Automatisierungen laufen auf Plattformen Dritter, insbesondere n8n Cloud, sowie auf Schnittstellen der vom Auftraggeber genutzten Software. Der Auftragnehmer betreibt kein eigenes Hosting für den Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber schließt die Verträge mit diesen Anbietern im eigenen Namen ab, ist Inhaber der Accounts und trägt deren Kosten. Er behält jederzeit die Administratorrechte. Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer bei Auswahl und Einrichtung.
  3. Für das Verhältnis zu diesen Anbietern gelten deren Vertrags-, Lizenz- und Datenschutzbedingungen. Der Auftragnehmer weist vor der Einrichtung auf wesentliche Kosten und Bedingungen hin, soweit sie ihm bekannt sind.
  4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Dauer der Leistung persönliche Zugänge mit den nötigen Rechten ein. Der Auftragnehmer nutzt Zugänge ausschließlich zur Vertragserfüllung, hält sie geheim und verwahrt Zugangsdaten in einem verschlüsselten Passwortmanager. Nach Vertragsende entzieht der Auftraggeber die Zugänge; der Auftragnehmer löscht bei ihm gespeicherte Zugangsdaten.
  5. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Preise, Funktionsumfang und Schnittstellen der Drittanbieter. Ändert ein Anbieter seine Schnittstelle oder Leistung, setzt der Auftragnehmer die nötigen Anpassungen im Rahmen der vereinbarten Kapazität der Retainer-Stufe vorrangig um (§ 8). Ohne Retainer werden sie als Change Request angeboten.
  6. Die Ausführungskosten der Plattformen (z. B. Anzahl der Workflow-Ausführungen, KI-Tokens) hängen vom Nutzungsvolumen des Auftraggebers ab. Der Auftragnehmer gibt vor Inbetriebnahme eine Schätzung ab; sie ist unverbindlich.

§ 7 Implementierung: Abnahme und Mängel

  1. Nach Fertigstellung einer Implementierung oder eines Meilensteins zeigt der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft in Textform an. Maßstab der Abnahme ist die vereinbarte Leistungsbeschreibung einschließlich vereinbarter Testfälle.
  2. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Anzeige und erklärt die Abnahme oder verweigert sie unter Angabe der festgestellten Mängel in Textform.
  3. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert. Der Auftragnehmer weist bei der Anzeige der Abnahmebereitschaft auf diese Folge hin.
  4. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Unwesentliche Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und im Rahmen der Nacherfüllung behoben.
  5. Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Kein Mangel sind insbesondere Fehler, die auf Änderungen oder Störungen bei Drittanbietern nach der Abnahme (§ 6 Abs. 5), auf fehlerhaften Eingabedaten des Auftraggebers oder auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer beruhen.
  6. Bei Mängeln leistet der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften den Mangel selbst beseitigen, die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 10.
  7. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 8 Retainer-Verträge

  1. Im Retainer betreut der Auftragnehmer die eingerichteten Automatisierungen und entwickelt sie anhand eines gemeinsamen Backlogs weiter. Das Angebot legt für jede Retainer-Stufe den Leistungsinhalt, eine zählbare monatliche Kapazität und die Reaktionszeit bei Störungen fest.
  2. Auftraggeber und Auftragnehmer priorisieren das Backlog in einem monatlichen Abstimmungstermin, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Reihenfolge entscheidet der Auftraggeber; der Auftragnehmer schätzt den Umfang jedes Elements ein und teilt mit, was im laufenden Monat umsetzbar ist.
  3. Nicht genutzte Kapazität eines Monats wird in den Folgemonat übertragen. Wird sie auch dort nicht genutzt, verfällt sie ohne Erstattung. Bei Vertragsende verfällt nicht genutzte Kapazität.
  4. Störungen bestehender Automatisierungen bearbeitet der Auftragnehmer vorrangig. Er reagiert an Werktagen (Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr, außer an Feiertagen in Hamburg) innerhalb der im Angebot für die Retainer-Stufe vereinbarten Reaktionszeit auf eine Störungsmeldung nach § 5 Abs. 6. Die Reaktionszeit ist der Beginn der Bearbeitung; eine Behebungszeit ist nicht geschuldet.
  5. Retainer-Verträge haben eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten. Sie beginnen am Ersten des Monats, der auf den Vertragsschluss folgt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  6. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter. Beide Parteien können ihn mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit.
  7. Während der Mindestlaufzeit ist die monatliche Vergütung fest. Danach kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform eine neue Vergütung anbieten, die frühestens zum Ende des auf den Zugang folgenden Monats wirksam wird. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht bis zum vorgesehenen Wirksamwerden in Textform an, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter; das ordentliche Kündigungsrecht beider Parteien nach Abs. 6 bleibt unberührt.
  8. Ein Wechsel in eine höhere Retainer-Stufe ist jederzeit zum nächsten Monatsersten möglich. Ein Wechsel in eine niedrigere Stufe ist nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit der Frist nach Abs. 6 möglich.

§ 9 Nutzungsrechte

  1. An den für den Auftraggeber individuell erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Workflows, Konfigurationen, Skripte, Prozessdokumentationen) erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Es umfasst das Recht, die Ergebnisse zu bearbeiten, durch eigene Mitarbeiter oder Dritte weiterentwickeln zu lassen und sie zusammen mit seinem Unternehmen oder Unternehmensteil auf einen Erwerber zu übertragen.
  2. Der Auftragnehmer verwendet bei der Leistung eigene, vorbestehende oder allgemein verwendbare Bausteine, Vorlagen, Methoden und Know-how. Die Rechte daran verbleiben beim Auftragnehmer; er darf sie für andere Auftraggeber weiterverwenden. Soweit sie in die Arbeitsergebnisse eingeflossen sind, erhält der Auftraggeber daran ein einfaches, dauerhaftes Nutzungsrecht im Umfang von Abs. 1, beschränkt auf die Nutzung als Teil dieser Arbeitsergebnisse.
  3. Vertrauliche Informationen und Daten des Auftraggebers werden dabei nicht weiterverwendet (§ 11).
  4. Die Rechte nach Abs. 1 und 2 gehen mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung über. Bis dahin ist die Nutzung widerruflich gestattet. Der Auftragnehmer kann die Gestattung nur widerrufen, wenn sich der Auftraggeber mit der Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug befindet.
  5. Für Software, Plattformen und Open-Source-Komponenten Dritter gelten deren Lizenzbedingungen (§ 6 Abs. 3). Soweit an KI-gestützt erstellten Teilen der Arbeitsergebnisse keine Schutzrechte entstehen, darf der Auftraggeber sie im Umfang von Abs. 1 nutzen; der Auftragnehmer macht daran keine Rechte geltend.

§ 10 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Hierzu gehören insbesondere die vertragsgemäße Herstellung der vereinbarten Automatisierungen, die sorgfältige Behandlung der Zugänge nach § 6 Abs. 4 und die Geheimhaltung nach § 11. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf
    1. 250.000 € je Schadensfall und 500.000 € je Vertragsjahr für Vermögensschäden,
    2. 1.000.000 € je Schadensfall für Sachschäden.
  3. Vorbehaltlich Abs. 1 haftet der Auftragnehmer für den Verlust von Daten nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 5) zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
  4. Vorbehaltlich Abs. 1 haftet der Auftragnehmer für Ausfälle, Änderungen oder Einstellungen von Diensten Dritter (§ 6) nicht, soweit er sie nicht zu vertreten hat.
  5. Hat der Auftraggeber die Testphase oder den Freigabeschritt nach § 5 Abs. 3 und 4 nicht durchgeführt, wird dies bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs als Mitverschulden berücksichtigt.
  6. Schadensersatzansprüche nach Abs. 2 bis 4 verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  7. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern des Auftragnehmers.
  8. Mehrere Schadensfälle, die auf derselben Pflichtverletzung beruhen, gelten als ein Schadensfall im Sinne von Abs. 2, wenn sie innerhalb desselben Vertragsjahres eintreten. Abweichende Haftungsgrenzen für einzelne Projekte können im Angebot vereinbart werden.

§ 11 Geheimhaltung und Referenzen

  1. Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragserfüllung. Vertraulich sind Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftszahlen, Kunden- und Mieterdaten, Preise, Prozesse und technische Konzepte.
  2. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat, die ihr bereits rechtmäßig bekannt waren oder die sie aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offenlegen muss.
  3. Die Pflicht besteht während der Vertragslaufzeit und drei Jahre darüber hinaus.
  4. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber mit Namen, Logo, Branche und Art der Leistung als Referenz nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. Ein Widerspruch ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich.
  5. Fallstudien mit Kennzahlen, Zitate und Testimonials veröffentlicht der Auftragnehmer nur mit vorheriger Freigabe des Auftraggebers in Textform.

§ 12 Laufzeit, Kündigung und Übergabe

  1. Projektverträge enden mit der Abnahme aller vereinbarten Leistungen beziehungsweise mit Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen. Für Retainer gilt § 8.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug ist und trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht zahlt.
  3. Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung ohne wichtigen Grund, gilt § 648 BGB. Bereits erbrachte Leistungen und nachweislich entstandene Aufwendungen sind in jedem Fall zu vergüten.
  4. Kündigungen bedürfen der Textform.
  5. Bei Vertragsende übergibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen:
    1. Exporte aller für den Auftraggeber erstellten Workflows, soweit sie nicht bereits im Account des Auftraggebers liegen,
    2. die zugehörige Dokumentation in ihrem aktuellen Stand,
    3. eine Liste aller vom Auftragnehmer genutzten Zugänge zur Überprüfung und Sperrung durch den Auftraggeber.
  6. Die Übergabe nach Abs. 5 ist in der Vergütung enthalten. Weitergehende Unterstützung bei der Übergabe an einen Nachfolgedienstleister wird nach Aufwand berechnet.

§ 13 Datenschutz und KI

  1. Der Auftraggeber ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Prozessen und Systemen Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Das umfasst auch die Wahl der eingesetzten Plattformen und den Abschluss der Auftragsverarbeitungsverträge mit deren Anbietern (§ 6 Abs. 2).
  2. Soweit der Auftragnehmer bei seiner Leistung Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers erhält, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer stellt hierfür eine Vorlage bereit, einschließlich der Liste der Dienste, die er selbst dabei einsetzt (Unterauftragsverarbeiter, z. B. KI-, Speicher- und Kommunikationsdienste). Über geplante Änderungen dieser Liste informiert er vorab in Textform; der Auftraggeber kann innerhalb von 14 Tagen aus wichtigem Grund widersprechen.
  3. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten von Ansprechpartnern des Auftraggebers zur Vertragserfüllung. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
  4. Setzt eine Automatisierung KI-Dienste ein, weist der Auftragnehmer vorher darauf hin, welcher Dienst genutzt wird und ob dabei Daten außerhalb der EU verarbeitet werden. Der Einsatz erfolgt nur nach Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
  5. KI-gestützte Ergebnisse können fehlerhaft sein. Der Auftraggeber prüft sie vor einer Verwendung gegenüber Dritten oder für Entscheidungen mit rechtlicher oder wirtschaftlicher Wirkung. Geschuldet ist die fachgerechte Einrichtung des KI-Einsatzes nach dem Stand der eingesetzten Dienste. Die Richtigkeit jedes einzelnen KI-Ergebnisses ist nicht Gegenstand der Leistung. § 10 bleibt unberührt.
  6. Der Auftragnehmer setzt bei seiner eigenen Arbeit KI-Werkzeuge ein, insbesondere für Analyse, Konzeption, Dokumentation sowie das Erstellen von Code und Workflows. Er prüft alle Ergebnisse vor der Übergabe und bleibt für seine Leistung in gleicher Weise verantwortlich wie ohne KI-Einsatz.
  7. Personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer nur in KI-Werkzeuge ein, die in der Liste nach Abs. 2 aufgeführt sind und deren Anbieter die Eingaben vertraglich nicht zum Training eigener Modelle nutzen. Wo möglich, arbeitet er mit anonymisierten Daten oder Testdaten.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat. Der Auftragnehmer darf auch am Sitz des Auftraggebers klagen.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
  4. Der Auftragnehmer kann diese AGB mit Wirkung für laufende Retainer-Verträge ändern, soweit die Änderung wegen einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder der Bedingungen eingesetzter Drittanbieter erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Leistungsumfang, Vergütung, Laufzeit, Kündigungsfristen und Haftung können auf diesem Weg nicht geändert werden. Der Auftragnehmer teilt die Änderung mit Begründung mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang, gilt die Änderung als angenommen; auf diese Folge und die Frist weist der Auftragnehmer in der Mitteilung gesondert hin. Bei Widerspruch gelten die bisherigen AGB fort.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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